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Dokument-ID: 445861
2 Vorübergehende Verwendung
Kein innergemeinschaftliches Verbringen liegt dann vor, wenn der Gegenstand zu einer vorübergehenden Verwendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn Gegenstände für folgende Zwecke in das übrige EU-Ausland verbracht werden (Punkte 1–5):