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Dokument-ID: 261039
4 Weitere Pflichten des Erwerbers
Der Erwerber muss das Dreiecksgeschäft in seiner Zusammenfassenden Meldung [Stichwort: Zusammenfassende Meldung (Dreiecksgeschäfte)] angeben. Hierbei muss er sowohl seine eigene UID-Nummer melden, unter der er das Dreiecksgeschäft getätigt hat, als auch die UID-Nummer des letzten Abnehmers.