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2 Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
Unternehmereigenschaft
Gem UStG 1994 sind ausschließlich Unternehmer (auch ausländische) iSd § 2 UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sowohl der Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, als auch der leistende Unternehmer müssen im Zeitpunkt des Leistungsbezuges bzw der Leistung regelbesteuerte Unternehmer sein. Abziehbar sind hierbei auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung von Umsätzen oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern diese der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Unternehmereigenschaft endet erst mit Beendigung der Liquidation. Vorgänge während der Liquidation sind Bestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit.