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Dokument-ID: 446525
1 Zusammenfassende Meldung
Art 21 UStG sieht vor, dass Unternehmer neben der Umsatzsteuervoranmeldung auch so genannte „Zusammenfassende Meldungen“ abgeben müssen, sofern sie innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen oder bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften als Erwerber mit ihrer österreichischen Umsatzsteueridentifikationsnummer auftreten. Ab 01.01.2010 sind auch bestimmte grenzüberschreitende sonstige Leistungen in der ZM anzugeben.