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Martin Führer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.2 Abgrenzung zu den Konzessionen

Das BVergG 2018 erfährt insofern eine wesentliche Änderung, als Bau- und Dienstleistungskonzessionen nun generell vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (§ 9 Abs 1 Z 2 BVergG 2018). Diese Konzessionsaufträge sind nun ausschließlich nach dem neu geschaffenen und gleichzeitig mit dem BVergG in Kraft tretenden Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz) zu behandeln. Im Wesentlichen können derartige Aufträge nach dem dort genannten erleichterten Vergaberegime vergeben werden, unterliegen aber gleichzeitig dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte. Fallen sie auch aus dem Anwendungsbereich des BVergGKonz (vgl § 8), kommt gar kein Vergaberecht zur Anwendung.

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