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1.2.1 Adressatenkreis
Die Zuschlagsentscheidung ist allen im Verfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen. Das sind jene Bieter, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung noch nicht bestandsfest aus dem Verfahren ausgeschlossen wurden bzw deren Angebote zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung noch nicht bestandsfest aus dem Verfahren ausgeschieden wurden. Teilt der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle sohin innerhalb der offenen Anfechtungsfrist hinsichtlich einer Ausscheidensentscheidung die Zuschlagsentscheidung mit, ist diese dem von der – eben noch nicht bestandsfesten – Ausscheidensentscheidung betroffenen Bieter ebenso mitzuteilen.