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2.2.4 Änderung des Kreises der Interessenten am Auftrag
Nach § 365 Abs 2 Z 1 lit c BVergG 2018 stellt eine Änderung des Vertrages dann eine wesentliche Änderung dar, wenn sie das Interesse weiterer Unternehmen am Vergabeverfahren geweckt hätte. Im Vergleich zu § 365 Abs 2 Z 1 lit a BVergG 2018 setzt dieser Fall zeitlich noch ein wenig früher im Vergabeverfahren an und wendet sich an den gesamten Markt, indem weitere Unternehmen Interesse an der Erbringung der Leistung unter geänderten Bedingungen haben können. Voraussetzung ist, dass sich durch den Wegfall von Festlegungen in der Ausschreibung andere Unternehmen als im bereits durchgeführten Vergabeverfahren an der Ausschreibung beteiligen könnten. Dabei genügt bereits ein weiterer Interessent.