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Dokument-ID: 1081886
2.5 Änderung des Vertragspartners
Gem § 365 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 ist eine Änderung auch dann wesentlich, wenn ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte. Ausgenommen davon sind die in § 365 Abs 3 Z 3 BVergG 2018 ausdrücklich vorgesehenen Fälle: