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Dokument-ID: 1081881
2.3 Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts oder der Rahmenvereinbarung
Gem § 365 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 ist eine Änderung auch dann wesentlich, wenn „das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Vertrag bzw der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war“.