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Dokument-ID: 1064234
3.1 Allgemeines
Gem § 20 Abs 1 BVergG 2018 darf eine Vergabe von Aufträgen nach dem BVergG 2018 nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen erfolgen.
Es können ganz konkret Nachweise für die wirtschaftliche Zuverlässigkeit gefordert werden. Dazu gehören:
- Bestätigung der zuständigen Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes, dass sämtliche Abgaben bezahlt worden sind
- Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass sämtliche Kommunalsteuern und sonstige Gemeindeabgaben bezahlt worden sind
- Vorlage der Bilanzen und Umsatzergebnisse der letzten drei Jahre mit Festlegung eines Mindestumsatzes, der erreicht werden muss
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung
- Strafregisterauszug bzw gleichwertige Nachweise nach unionsrechtlichen Vorgabe