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Dokument-ID: 1007142
7.1.1 Allgemeines/Was ist bekannt zu machen?
Grundsätzlich bekannt zu machen sind:
- Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren
- (Im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung)
- (Im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung)
- (Im Rahmen eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft)
- Die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages oder eines Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
- Der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird
- Die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes
- Die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und jede Änderung der Gültigkeitsdauer eines dynamischen Beschaffungssystems, bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems sowie bei nationalen Bekanntmachungen auch die Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems