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Albert Scherzer | Glossar

Anfechtungsfrist

Im Vergabeverfahren existieren zwei wesentliche Fristen, die mit der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung in Verbindung stehen, die Stillhaltefrist einerseits und die Anfechtungsfrist andererseits.

Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und beträgt 10 Tage, wenn die Mitteilung elektronisch erfolgt, und 15 Tage, wenn sie auf anderem Weg übermittelt wird. Diese Frist gibt Bietern die Möglichkeit, gegen die Zuschlagsentscheidung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekontrollinstanz zu stellen. Eine wichtige Klarstellung ist, dass die Anfechtungsfrist auch dann abläuft, wenn die Zuschlagsentscheidung möglicherweise mangelhafte Begründungen enthält. Laut einer Entscheidung des EuGH und Teilen der Lehre kann die Frist in diesem Fall jedoch erst dann beginnen, wenn der Bieter über alle relevanten Entscheidungsgründe informiert ist, da er erst dann wirksam gegen die Entscheidung vorgehen kann.

Anders als die Stillhaltefrist, die dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags vor Ablauf der Frist verbietet, hat die Anfechtungsfrist keinen Einfluss auf das laufende Verfahren – der Auftraggeber kann das Verfahren fortführen, auch wenn ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde. Um die Erteilung des Zuschlags zu verhindern, müsste der Antragsteller zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragen. Die Stillhaltefrist beträgt ebenfalls 10 bzw 15 Tage und beginnt mit der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie hindert den Auftraggeber daran, den Zuschlag vor Ablauf dieser Frist zu erteilen. Wird die Stillhaltefrist jedoch verletzt und der Zuschlag vor ihrem Ablauf erteilt, ist dieser gemäß den Vergaberechtsvorschriften absolut nichtig. Die Anfechtungsfrist läuft somit ab Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und ermöglicht es den Bietern, diese Entscheidung anzufechten, während die Stillhaltefrist den Auftraggeber daran bindet, den Zuschlag erst nach Ablauf der Frist zu erteilen, um die Nichtigkeit der Zuschlagserteilung zu vermeiden.