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Dokument-ID: 1006993
2.7 Angaben in Ausschreibungsunterlagen bei elektronischen Auktionen
Das Bundesvergabegesetz bietet auch gem § 156 BVergG 2018 die Möglichkeit elektronischer Auktionen. Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat: