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Dokument-ID: 1007005
2.9 Angaben in Ausschreibungsunterlagen durch Sektorenauftraggeber
Sektorenauftraggeber sind gem § 201 Abs 4 BVergG 2018 bei Losvergaben verpflichtet, für den Fall, dass die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die festgelegte Höchstzahl erhalten würde, in den Ausschreibungsunterlagen objektive und nicht diskriminierende Kriterien oder Regeln für die Losvergabe festzulegen.