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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Angaben über rechnerisch fehlerhafte Angebote

Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist gem § 135 Abs 2 Z 3 im Einzelnen zu prüfen, ob das Angebot rechnerisch richtig ist. Siehe § 299 Abs 3 Z 3 BvergG 2018 hinsichtlich des Zuschlagverfahrens.

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