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Dokument-ID: 1007878
4.4.2 Angebotsfrist
Nach der Bekanntmachung folgt der Zeitraum, in dem die Bieter ihr Angebot abgeben können (Angebotsfrist). Das BVergG 2018 beinhaltet dabei als zwar einzige, aber durchaus bemerkenswerte und praxisrelevante Neuerung eine Verkürzung der Mindestangebotsfrist: Im Oberschwellenbereich hat die Angebotsfrist zumindest 30 Tage zu betragen (bisher 52), im Unterschwellenbereich 20 Tage (bisher 22).