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Redaktion FORUM Media - Albert Scherzer | Glossar

Angebotsfrist

Abänderungsangebote werden auf Initiative des Bieters eingebracht. Die Angebotsfrist ist der Zeitraum zwischen der Information über den Beginn eines Vergabeverfahrens und dem letztmöglichen Abgabetermin für die Angebote.

Bei einstufigen Verfahren (offenes Verfahren) beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das zuständige Amt für Veröffentlichungen. Bei zweistufigen Verfahren (zB nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) beginnt die Angebotsfrist mit der Einladung zur Legung von Angeboten und somit mit der zweiten Stufe des Verfahrens.

Gem § 68 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist so zu bemessen, dass dem Unternehmer unter Berücksichtigung der Komplexität des Leistungsgegenstandes hinreichend Zeit zur Erstellung des Angebotes bzw der Lösung verbleibt. Je nachdem, ob ein Verfahren im Ober- oder im Unterschwellenbereich durchgeführt wird, variiert auch die gesetzlich festgelegte Mindestdauer der Angebotsfrist (siehe § 71 bzw § 76 BVergG 2018). Eine Verkürzung der Mindestdauer ist unter strengen Voraussetzungen möglich (siehe §§ 73 und 74 bzw § 77 BVergG 2018).

Eine Angebotsfrist kann in der Regel im Nachhinein nicht mehr verlängert werden (Ausnahme ist zB die Berichtigung der Ausschreibung gem § 72 Abs 1 BVergG 2018). Diese Grundregel führt dazu, dass das zu spät einlangende Angebot eines Bieters nicht zu öffnen (§ 133 Abs 2 letzter Satz BVergG 2018) und wegen Verspätung auszuscheiden ist (§ 141 Abs 1 Z 6 BVergG 2018). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die Versäumnis durch den Bieter verursacht hat (EuG 28.11.2002, T-40/01, Scan Office Design).