© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Angebotsöffnung
Gem § 133 Abs 1 BVergG 2018 sind Angebote nach Ende der Angebotsfrist zu öffnen. Davor sind die Angebote so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind und der öffentliche Auftraggeber vom Inhalt der Angebote keine Kenntnis erhalten kann (§ 133 Abs 3 BVergG 2018).
Mit der Novelle des Vergaberechts im Jahr 2018 ist die Angebotsöffnung und -verlesung im Beisein der Bieter („formalisierte Angebotsöffnung“) nicht mehr zwingend durchzuführen und eine kommissionelle Angebotsöffnung wird als ausreichend angesehen. An die Stelle der formalisierten Angebotsprüfung tritt ein Angebotsöffnungsprotokoll gem § 133 Abs 5 BVergG 2018. Das Protokoll ist jedem Bieter zu übermitteln bzw bereitzustellen. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber jedoch für ein formalisiertes Verfahren, muss er dies in den Ausschreibungsunterlagen festlegen. Beim Verhandlungsverfahren ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten, was dazu führt, dass weder eine formalisierte Angebotsöffnung durchgeführt, noch ein Angebotsöffnungsprotokoll erstellt werden darf (§ 133 Abs 1 BVergG 2018).
Vor Angebotsöffnung ist zu überprüfen, ob das Angebot fristgerecht eingelangt ist (siehe Angebotsfrist) und ob kein unbefugter Zugriff erfolgte bzw bei Papierangeboten, ob sie ungeöffnet sind. Widrigenfalls ist das Angebot nicht zu öffnen (§ 133 Abs 2 letzter Satz BVergG 2018) und der Bieter ist auszuscheiden (§ 141 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).
Im Zuge der Angebotsöffnung sind die Angebote gem § 133 Abs 3 BVergG 2018 auf ihre Vollständigkeit und die Erfüllung der sonstigen Formerfordernisse gemäß den Anforderungen in der Ausschreibung zu prüfen. Etwaige Verfahrensmängel sind in diesem Verfahrensschritt jedoch nur zu dokumentieren. Eine inhaltliche Behandlung erfolgt im Rahmen der Angebotsprüfung (siehe Angebotsprüfung).