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Redaktion FORUM Media | Glossar

Angebotsprüfung

In jedem Vergabeverfahren wird darauf hingewirkt, das beste Angebot und den besten Auftragnehmer zu finden. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, jedes einlangende Angebot einer umfangreichen Prüfung zu unterziehen. Die Angebotsprüfung erfolgt nach Angebotsöffnung und aus Gründen des Vergaberechtsschutzes spätestens bis zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung. Während der Angebotsöffnung, dem vorgelagerten Schritt im Vergabeverfahren, wird bereits die Vollständigkeit des Angebots und die Erfüllung der sonstigen Formerfordernisse gemäß den Anforderungen der Ausschreibung geprüft, Verfahrensmängel werden hier jedoch nur dokumentiert (§ 133 Abs 3 BVergG 2018). Die Angebotsprüfung ist gem § 134 Abs 1 BVergG 2018 nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Im Zuge der Prüfung sind gem § 135 Abs 1 BVergG 2018 die Angebote zuerst in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu prüfen. Bei den Angeboten, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind die in § 135 Abs 2 BVergG 2018 festgelegten Schritte zu prüfen. Diese sind ua die Preisangemessenheit und rechnerische Richtigkeit des Angebots und die Einhaltung der Vergabegrundsätze des § 20 BVergG 2018. Auch die Ausscheidungstatbestände aufgrund eines Angebotsmangels gem § 141 Abs 1 BVergG 2018 sind hierbei zu berücksichtigen.

Um dem Transparenzgebot und dem Gebot der Bietergleichbehandlung nachzukommen, ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, über die Prüfung und deren Ergebnis eine schriftliche Dokumentation anzufertigen, in der alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar dargestellt werden müssen (§ 140 BVergG 2018).

Das BVergG sieht durch seine Gliederung vor, dass zuerst die Angebote (inklusive Eignung der Bieter) zu prüfen und dann eine Reihung vorzunehmen ist. Nur das für den Zuschlag infrage kommende Angebot ist gegebenenfalls vertieft zu prüfen (Grobprüfung – Reihung – Feinprüfung des erstgereihten Angebots). Bei einstufigen Verfahren hat der öffentliche Auftraggeber die Wahl, ob er zuerst die Eignung der Bieter oder die Angebote prüft.