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1.2 Anspruchsgegner
Der Anspruch auf Schadenersatz richtet sich immer gegen den Auftraggeber. Ein Rechtsträger, der einem Dritten, in welcher vertraglichen Gestaltung auch immer, die Durchführung eines öffentlichen Auftrags überträgt, gilt zivilrechtlich nämlich selbst als Auftraggeber und haftet selbst dann einem zu Unrecht übergangenen Bieter, wenn die Ausschreibung durch den Beauftragten vorgenommen wurde. Überantwortet die öffentliche Hand daher die Besorgung ihrer Aufgaben einem Dritten, so hat sie diesem auch die Pflicht zu überbinden, dass die dem öffentlichen Auftraggeber aufgegebenen Verpflichtungen erfüllt werden; tut sie das nicht, hat sie für die Folgen nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes einzustehen. • [Fußnote: Vgl zB Fink in Schwartz (Hrsg), BVergG 2006², Rz 4 zu § 337, vgl OGH 28.03.2000, 1 Ob 201/99m.] Für die Bewerber bzw Bieter bedeutet dies, dass sie nie die vergebende Stelle, sondern stets den dahinterstehenden Auftraggeber klagen müssen. • [Fußnote: Vgl zB OGH 22.02.2001, 6 Ob 323/00v.]