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Dokument-ID: 1033850
7.5 Auffällig niedriger Gesamtpreis – Schätzung des Auftragswertes
Nach § 137 Abs 3 Z 1 BVergG 2018 hat eine vertiefte Angebotsprüfung stattzufinden, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung der Auftraggeberin sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote. • [Fußnote: VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011; LVwG Salzburg 10.10.2016, LVwG-405-5/22/1/19-2016.]