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Martin Führer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Einleitung

Selbst wenn das BVergG 2018 mancherorts (bisweilen zurecht) als die umfassendste Novellierung bzw Neukodifikation des Vergaberechts seit dem BVergG 2006 kommuniziert wird, darf nicht übersehen werden, dass sich sowohl europäischer als auch nationaler Gesetzgeber dazu entschlossen haben, in jenen Bereichen, in welchen sich die bisherigen Regelungen als praktikabel und zielführend erwiesen haben, keine Änderungen vorzunehmen. Dies allein ist ein durchaus nachvollziehbarer Zugang, bemerkenswert ist lediglich, dass die Beibehaltung in durchaus breitem Umfang erfolgt ist: Neben der Strukturierung des Gesetzes, der Unterteilung in öffentliche Vergaben und Sektorenbereich sowie der Gestaltung der ordentlichen Verfahren trifft dies vor allem auf die Hauptauftragsarten zu.

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