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Redaktion FORUM Media - Sophie Rendl | Glossar

Auftragswert

Gem §§ 13 ff BVergG 2018 ist der Wert eines Auftrags der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens voraussichtlich zu zahlen ist.

Der Wert eines zu vergebenden Auftrags nimmt im Vergaberecht eine zentrale Rolle ein. Von der Höhe des im Vorhinein zu jedem Vergabeverfahren festzulegenden geschätzten Auftragswerts hängt nämlich ab, ob eine Vergabe im Ober- oder im Unterschwellenbereich durchgeführt wird und welche Vergabevorschriften (zB Bekanntmachungsverpflichtungen) angewendet werden müssen. Innerhalb des Unterschwellenbereichs ist der Auftragswert hinsichtlich der Möglichkeit der Durchführung bestimmter Verfahren von Bedeutung (Schwellenwerte im Subunterschwellenbereich, zB Direktvergabe unter EUR 143.000,–). Der öffentliche Auftraggeber ist für das gesamte Verfahren an seinen geschätzten Auftragswert und somit auch an das entsprechende Vergaberegime gebunden, unabhängig vom tatsächlichen Auftragswert. Dieser kann selbstverständlich vom geschätzten Auftragswert abweichen.

Der Auftragswert muss zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber „sachkundig“ ermittelt werden (§ 13 Abs 3 BVergG 2018). Dabei wird auf jenen Wert abgestellt, den ein umsichtiger, sach- und fachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des Marktes (zB bisherige Angebote, Preislisten, Prüfung verschiedener Firmenkataloge, vorherige Markterkundung [siehe Markterkundung]) ansetzen würde (ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, S 48). Im Rahmen einer nachprüfenden Kontrolle wird die Schätzung nicht inhaltlich geprüft, sondern nur in Hinblick auf ihre sachkundige Durchführung.

Die genaueren Regelungen für die Berechnung des Auftragswerts finden sich in den §§ 12 ff BVergG 2018.