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Dokument-ID: 1050159
4.17.5 Aufwandsentschädigung
Nach § 110 BVergG sind die Vertragsbestimmungen eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Ua ist für die Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung eine eigene Bestimmung im Leistungsvertrag festzulegen.