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Dokument-ID: 1136065
Auskunftsfrist
Die Auskunftsfrist bezeichnet die Frist, innerhalb derer der Auftraggeber allen Teilnehmern am Vergabeverfahren – sofern er zeitgerecht darum gebeten wurde – zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung zur Verfügung stellen muss. Fordern Teilnehmer eines Vergabeverfahrens vom Auftraggeber rechtzeitig zusätzliche Auskünfte an, muss der Auftraggeber diese unverzüglich, spätestens jedoch sechs Tage vor Ablauf der Angebots- oder Teilnahmefrist allen Teilnehmern zur Verfügung stellen. Bei beschleunigten Verfahren beträgt die Frist vier Tage.