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2.1.3 Ausschluss wegen früherer Schlechtleistung
EuGH: „Als Viertes müssen die öffentlichen Auftraggeber gemäß Art 57 Abs 5 der Richtlinie 2014/24 einen Wirtschaftsteilnehmer „zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens“ ausschließen können und nicht nur, nachdem ein Gericht sein Urteil gefällt hat, was ein zusätzliches Indiz für den Willen des Unionsgesetzgebers ist, dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, seine eigene Beurteilung der Handlungen oder Unterlassungen eines Wirtschaftsteilnehmers vor oder während des Verfahrens in einer der in Art 57 Abs 4 der Richtlinie genannten Situationen vorzunehmen.“