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Ausschreibung
Gem § 2 Z 7 BVergG 2018 ist die Ausschreibung die an eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl (je nach Verfahrensart) von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte. Der Begriff umfasst alle Bekanntmachungen sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen (ErläutRV 69 BlgNR 26. GP, S 8).
In den Ausschreibungsunterlagen legt der öffentliche Auftraggeber die Rahmenbedingungen für das gesamte Vergabeverfahren fest. Aus diesem Grund nimmt die ordnungsgemäße Vorbereitung der Ausschreibungsunterlage oftmals viele Ressourcen in Anspruch.
§ 91 BVergG 2018 legt verpflichtende Elemente fest, die in den Ausschreibungsunterlagen geregelt sein müssen. Dieses sind insbesondere die Nennung des Auftraggebers und der vergebenden Stelle, der Schwellenbereich, die erforderlichen Nachweise für die Eignung (siehe die Nachweise in Anhang IX, Anhang X, Anhang XI zum BVergG 2018) und die Zuschlagskriterien.
Im Verhandlungsverfahren und in der Innovationspartnerschaft hat der öffentliche Auftraggeber gem § 114 Abs 1 BVergG 2018 in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen, die in weiterer Folge auch nicht verhandelt werden dürfen (§ 114 Abs 2 BVergG 2018). Werden diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, handelt es sich um einen Ausschlussgrund (siehe Ausschlussgründe).