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Anna-Maria Jukičić | Glossar

Bagatellkartell

Bagatellkartelle umfassen zwei Untergruppen. Zum einen Kartelle von Unternehmen, die zueinander im Wettbewerb stehen und gemeinsam am relevanten Markt einen Anteil von maximal 10 % aufweisen. Zum anderen Kartelle an denen Unternehmen beteiligt sind, die zwar in keinem Wettbewerb zueinander stehen jedoch am jeweils relevanten Markt einen Anteil von maximal 15 % aufweisen. Voraussetzung für beide Untergruppen ist, dass sie weder an der Festsetzung der Verkaufspreise, an der Einschränkung der Erzeugung noch an der des Absatzes und auch nicht für die Aufteilung der Märkte verantwortlich sind. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um ein Bagatellkartell. Diese sind gem § 2 Abs 2 KartG vom Kartellverbot nach § 1 KartG ausgeschlossen.

Für Bagatellkartelle in Österreich gilt die Besonderheit, dass sofern diese zwischen dem 01.03.2013 und 25.04.2017 zu bestehen aufgehört haben, die Rechtslage vor dem 01.03.2013 zur Beurteilung des Sachverhaltes heranzuziehen ist. Alle anderen Bagatellkartelle, die mit dem 25.04.2017 als Stichtag noch bestanden haben, sind nach der Rechtslage nach dem 01.03.2013 zu beurteilen.