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Dokument-ID: 1025277
Bauwerk
Gem § 2 Z 8 BVergG 2018 ist ein Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Ein Bauwerk ist somit eine Einheit, sobald sich dies durch seine technische und wirtschaftliche Funktion ergibt. Getrennte Bauwerke, die nicht zusammenzurechnen sind, sind laut Judikatur „selbstständig funktionsfähig in einem zeitlichen Abstand ausgeschrieben und errichtet sowie eigenständig geplant” (VfSlg 17 390/2004, VfGH B 1160, 1161/00-8).