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Dokument-ID: 1007876
4.4.1 Bekanntmachung – Offenes Verfahren
Die öffentliche Bekanntmachung stellt nach der Definition des Leistungsgegenstandes und der Kostenschätzung den eigentlichen Startschuss des Offenen Verfahrens dar. Die dabei anzugebenden Inhalte und Bestimmungen, die bei Bekanntmachungen auf Unionsebene oder national bzw im Ober- oder Unterschwellenbereich bekanntzumachen sind, richten sich nach den §§ 50 bis 66 BVergG 2018.