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2.5 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Sonderverfahren
Bei Rahmenvereinbarungen ist jener Wert als geschätzter Auftragswert anzusetzen, der nach den Erfahrungen bzw Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers als voraussichtlich auf Basis dieser Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge gesetzt werden kann. Auch für den Bereich der Kostenschätzung bei den Rahmenvereinbarungen ist zu betonen, dass diese sach- und fachkundig zu erfolgen hat. Demnach sind nicht nur die Kosten für die einzelnen Abrufe, sondern auch die Abschätzung deren Anzahl betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und auf sachkundiger Grundlage beruhend zu erstellen.