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2.10 Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen
Sollten während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung notwendig werden, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung gem § 270 BvergG 2018 zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern. Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung zu übermitteln bzw bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln oder bereitzustellen.