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Redaktion FORUM Media | Glossar

Berichtigung

Wenn während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibungsunterlagen notwendig werden, müssen die Ausschreibungsunterlagen und ggf auch die Bekanntmachung berichtigt werden. Unter Umständen muss der Auftraggeber auch die Angebotsfrist verlängern. Eine Berichtigung darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Ausschreibung führen. Die Berichtigung muss allen Bewerbern oder Bietern übermittelt bzw über die e-Vergabe-Plattform bereitgestellt werden. Ist eine Übermittlung bzw Bereitstellung nicht möglich, so muss die Berichtigung den Bewerbern oder Bietern in gleicher Weise wie die ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Die gem § 71 BvergG 2018 festgesetzte Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.