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1.2 Beschaffungsvorgang
Aufgrund immer wiederkehrender Diskussionen in der Praxis ist zunächst zu betonen, dass lediglich die Beschaffung von Leistungen dem BVergG unterliegt. Die Leistungserbringung in die „umgekehrte“ Richtung, sohin dann, wenn der öffentliche Auftraggeber selbst Leistungen anbietet, unterliegt nicht dem Vergaberecht. Beispielsweise sei der Verkauf von Grundstücken und anderen Vermögenswerten durch die öffentliche Hand genannt, wenngleich mancher der dortigen Verfahrensschritte – wie etwa die Einholung von (Kauf-)Angeboten – sowohl ihrer Art als auch ihrer Bezeichnung nach an vergaberechtliche Bestimmungen erinnern („Angebot – nicht öffnen“, Zuschlag an das Bestangebot etc).