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Redaktion FORUM Media | Glossar

Beschleunigtes Verfahren

Die gesetzlich vorgesehenen Fristen können zum einem bei einer (vom Auftraggeber hinreichend begründeten) Dringlichkeit verkürzt werden, zum anderen kann der Auftraggeber die Angebotsfrist durch die Bekanntmachung einer Vorinformation verkürzen. Um die Fristverkürzung in Anspruch nehmen zu können, müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Vorinformation erfüllt sein. Im Oberschwellenbereich können folgende verkürzte Fristen festgelegt werden: Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 15 Tage anstelle von 30 Tagen. Im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gilt eine Teilnahmeantragsfrist von mindestens 15 Tagen (statt 30 Tagen) sowie eine Angebotsfrist von mindestens 10 Tagen (anstatt 25 Tagen für zentrale öffentliche Auftraggeber, während sie für nicht zentrale Auftraggeber ebenfalls 10 Tage beträgt).

Im Unterschwellenbereich gibt es keine festen Mindestanforderungen für verkürzte Fristen, jedoch müssen öffentliche Auftraggeber die Grundsätze für die Fristenbemessung beachten. Das bedeutet, dass auch bei dringlichem Bedarf ausreichend Zeit für die Erstellung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten eingeplant werden muss, wobei die Komplexität des Leistungsgegenstands zu berücksichtigen ist. Die Gründe für eine Verkürzung der Fristen müssen schriftlich dokumentiert werden. Es ist zu beachten, dass eine Verkürzung der Angebots- und Teilnahmefristen in bereits laufenden Vergabeverfahren nicht zulässig ist, da Auftraggeber an die Vorschriften des gewählten Verfahrens bis zur endgültigen Vergabe gebunden sind.