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Anna-Maria Jukičić | Glossar

Beschlusskartell

Art 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Art 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) regelt das Kartellverbot zwischen den EU-Ländern. Art 101 Abs 1 AEUV verbietet dabei jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ein Handeln zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken könnten. Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen (Beschlusskartelle) soll sicherstellen, dass entsprechende Wettbewerbsverbote nicht durch die Übertragung von Entscheidungen auf eine Organisation umgangen werden. Eine Unternehmensvereinigung umfasst dabei jede institutionalisierte Interessensgemeinschaft zwischen den beteiligten Unternehmen. Es ist unerheblich, ob diese privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert sind. Die Vereinbarung, in welcher die Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten kann ausdrücklich oder konkludent, schriftlich (Beschluss) oder formlos erfolgen.

Dementsprechend sind die unter diesen Tatbestand fallenden Beschlüsse nach Art 101 Abs 2 AEUV nichtig. Die nationalen Bestimmungen hierfür finden sich in § 1 Abs 1 und Abs 3 KartG.