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6.2 Besonderheiten bei Ausschreibungen im Gesundheitswesen
Das Bundesvergabegesetz 2018 enthält Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren. In diesen Anwendungsbereich fallen auch die besonderen Dienstleistungsaufträge und somit auch die besonderen Dienstleistungen, wozu auch Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen gehören. Da es im neuen Bundesvergabegesetz 2018 keine eigenen Regelungen für den Gesundheitssektor gibt, kann nur darauf zurückgegriffen werden. Das Verfahren richtet sich etwa nach § 151 BVergG 2018, wobei diese Norm selbst im Wesentlichen aus Verweisungen besteht. Selbiges gilt für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen nach § 312 BVergG 2018.