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2.3.3 Besonderheiten bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
Hinsichtlich der Dienstleistungen fand sich in der alten Rechtslage (§ 16 Abs 4 BVergG 2006) die Vorgabe, dass Dienstleistungen (nur, aber immerhin) zusammenzurechnen sind, sofern sie aus der Erbringung gleichartiger Leistungen bestehen. Aus diesem Grund eröffnete sich eine durchaus prominente Diskussion, wann eine Gleichartigkeit solcher Aufträge anzunehmen ist. Diese Diskussionen beendete der EuGH im Jahr 2012, als er in Analogie zu der Zusammenrechnung bei Bauaufträgen auch bei Dienstleistungsaufträgen vorschrieb, von einer funktionalen Betrachtungsweise auszugehen. Sämtliche Leistungen, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweisen würden, seien demnach zusammenzurechnen. Mit dieser Rechtsprechung kommt/käme es zu einer durchaus umfangreichen Zusammenrechnung. Der EuGH hält beispielhaft fest, dass Dienstleistungen desselben wesentlichen Inhaltes – im Bereich der Architekturleistungen etwa die Konzeption und Planung der vorzunehmenden Arbeiten – sowie die Aufsicht über ihre Ausführung zusammenzurechnen sei. Irrelevant ist dabei, ob die Leistungen an verschiedenen Stellen bzw in verschiedenen Abschnitten des Bauvorhabens erbracht werden (dies rechtfertigt keine rechnerische Trennung). Leistungen wie die Bestandsaufnahme, ein Gesamtkonzept für die Sanierung des Gebäudes, die Planung selbst, die Führung der (Vergabe-)Verfahren zur Auswahl der Fachingenieure sowie der Koordinierung und Beaufsichtigung deren Arbeitsschritte sind demnach zusammenzurechnen.