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Bestangebotsprinzip
Gem § 91 Abs 4 BVergG 2018 ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestangebotsprinzip) oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis (Billigstangebotsprinzip) erteilt werden soll. Diese beiden Prinzipien sind sehr wichtig, wenn es um die Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien geht. Die Zuschlagskriterien sind, je nachdem welches Prinzip im Verfahren zur Anwendung kommt, entweder der Preis oder andere Kriterien, anhand derer das technisch oder wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird.
Mit Einführung des Bundesvergabegesetzes 2018 wurde das Bestbieterprinzip gestärkt, um durch einen stärkeren Fokus auf die Qualität positive gesamtwirtschaftliche Effekte zu erreichen. Der österreichische Gesetzgeber hat das Bestangebotsprinzip in § 91 Abs 5 BVergG 2018 für einige Fälle zwingend vorgesehen. Solche zwingenden Fälle sind zum Beispiel Bauaufträge mit einem Auftragswert von über EUR 1 Mio (§ 91 Abs 5 Z 3), geistige Dienstleistungen, wenn sie in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden sollen (§ 91 Abs 5 Z 1) und Aufträge im Wege einer Innovationspartnerschaft (§ 91 Abs 5 Z 5).
Die Ermittlung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt aufgrund der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von zuvor bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (§ 91 Abs 4 BVergG 2018).