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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Betrug

Betrug liegt gem § 146 StGB vor, wenn jemand mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch eine Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Bei Bieterabsprachen zwecks Ausschaltung des Wettbewerbs wird der Auftraggeber darüber getäuscht, dass die angebotenen Preise im freien Wettbewerb redlich kalkuliert wurden, wodurch er zum Vorteil des (bloß) scheinbaren Billigstbieters einen Schaden in der Höhe der Differenz zwischen dem bei intaktem Wettbewerb zu erzielenden Preis und dem verabredeten Billigstgebot erleidet. Dadurch kann daher auch das Delikt des Betruges verwirklicht werden.

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