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Dokument-ID: 1007170
8 Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften nach § 2 Z 8 BVergG 2018 sind Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes. Die Erstellung von Angeboten richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 125 ff BVergG 2018. An bestimmten Stellen des Gesetzes wurden für Bietergemeinschaften, die im Gegensatz zum gewöhnlichen Bieter aus mehr als einer Person bestehen, besondere Regelungen getroffen.