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5.5 Das Verbot nicht kalkulierbarer Risiken
Die Ausschreibungsunterlagen sind gem § 88 Abs 2 BVergG 2018 so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern ermittelt werden können. Die Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein. Beim Verhandlungsverfahren gilt dies nur für die endgültigen Angebote. Ohne darüber Bescheid zu wissen, welchen Anforderungen öffentliche Ausschreibungen entsprechen müssen, ist es für Bieter nicht möglich, vergaberechtswidrige Festlegungen erkennen zu können. Die Überwälzung nicht kalkulierbarerer Risken führt häufig zu Problemen. Bieter unterliegen dem Risiko im Zuge der Angebotsphase nicht, dass nicht kalkulierbare Risken auf sie überwälzt werden, wodurch ein möglicherweise sogar extremes wirtschaftliches Risiko für den Bieter verbunden sein kann.