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3.2 Der Widerruf im Unterschwellenbereich
Während der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich eine Widerrufsentscheidung bekannt geben muss, kann er im Unterschwellenbereich von der Mitteilung der Widerrufsentscheidung absehen und stattdessen ohne diesen Zwischenschritt gleich den Widerruf mitteilen (§§ 150 Abs 7 bzw 311 Abs 7 BVergG 2018). Ob der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle eine Widerrufsentscheidung bekannt gibt, liegt in seinem bzw ihrem Ermessen. Teilt der öff AG eine Widerrufsentscheidung mit, ist diese ebenso wie im Oberschwellenbereich anfechtbar und muss sie den gesetzlichen Anforderungen für eine Widerrufsentscheidung entsprechen. • [Fußnote: BVA 24.2.2006, N/0006-BVA/05/2006-16, ZVB 2006/41 (Etlinger) = ZVB-LSK 2006/33.]