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Dokument-ID: 1007246
1 Die Angebotsöffnung
Mit Ende der vom Auftraggeber gesetzten Frist für die Einreichung ist dies nicht mehr möglich. Der Unternehmer ist dann an sein Angebot gebunden.
Erst nach Ablauf der Einreichungsfrist ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, sich vom Inhalt der Angebote bzw Teilnahmeanträge Kenntnis zu verschaffen. Für die Öffnung der Angebote bzw Teilnahmeanträge sieht das BVergG 2018 genaue Vorschriften hinsichtlich dieses Vorganges vor (§§ 132f bzw 298f BVergG 2018).