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Dokument-ID: 1007965
4.12.2 Die Errichtung des dynamischen Beschaffungssystems
Plant der öffentliche Auftraggeber die Errichtung eines dynamischen Beschaffungssystems, hat er zunächst die Bekanntmachung anhand der Regeln für das Nicht offene Verfahren und der allgemeinen Bekanntmachungsvorschriften zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung der beabsichtigten Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems hat zudem auch die (nicht zwingend zu beschränkende) Laufzeit samt Beginn und (falls vorhanden) Ende zu enthalten (§ 50 Abs 7 BVergG).