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Dokument-ID: 1007408
3 Die Stillhaltefrist
Die Stillhaltefrist ist jene Frist im Anschluss an eine Zuschlagsentscheidung, innerhalb derer ein öffentlicher Auftraggeber oder die vergebende Stelle nicht den Zuschlag erteilen darf (§ 150 Abs 4 BVergG 2018).