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Dokument-ID: 1007347
6.2 Die Vorarbeitenproblematik
Es ist Aufgabe des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle sicherzustellen, dass ein Vergabeverfahren den Prinzipien des fairen und lauteren Wettbewerbs entspricht. Diese Verantwortung besteht allen Unternehmern gegenüber. Zieht der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle einen externen Berater hinzu, darf dieser Unternehmer jedoch bei einem entstandenen Wissensvorsprung nicht am Vergabeverfahren teilnehmen (§ 24 BVergG 2018, Vorarbeitenproblematik).