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7.2.2 Die Zur-Verfügung-Stellung von Ausschreibungsunterlagen (mit Bekanntmachung)
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessenbestätigung übermittelt bzw bereitgestellt wurde. Die Unterlagen sind in einem offenen, maschinenlesbaren Format unter freier Lizenz bereitzustellen, unter Beachtung der Vorgaben zu eForms (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780). In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
Diese Verpflichtung des Auftraggebers bedeutet „Offenlegung“ und nicht ein Recht von (bestimmten) Personen auf Zugang zu diesen Unterlagen. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben kann etwa auch ein Urheberrechtsschutz an den Ausschreibungsunterlagen nicht zur Rechtfertigung einer allfälligen Beschränkung des Zuganges zu diesen geltend gemacht werden.