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Redaktion FORUM Media - Sophie Rendl | Glossar

Dienstleistungen, geistige

Gem § 2 Z 17 BVergG 2018 sind geistige Dienstleistungen jene Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich.

Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber gem § 44 Abs 3 BVergG 2018 Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbs aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50 % des jeweiligen Schwellenwertes für Dienstleistungen im Unterschwellenbereich gem § 12 Abs 1 Z 1 oder 3 (EUR 144.000,– bzw EUR 221.000,–) nicht erreicht.