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Dienstleistungsfreiheit
Die Dienstleistungsfreiheit (Art 56–62 AEUV) ist eine der vier unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten der Europäischen Union und bezweckt den Schutz des europäischen Binnenmarktes. Gem Art 56 AEUV ergibt sich aus der Dienstleistungsfreiheit das Recht eines jeden EU-Bürgers oder einer juristischen Person im EU-Raum, in einem anderen Mitgliedstaat der EU Dienstleistungstätigkeiten zu erbringen oder solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Dienstleistung ist gem Art 57 AEUV eine Leistung, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen und umfasst kaufmännische, gewerbliche, freiberufliche oder handwerkliche Tätigkeiten.
Wie bei jeder Grundfreiheit gibt es auch für die Dienstleistungsfreiheit bestimmte Schranken. Auf die Dienstleistungsfreiheit kommt Art 52 AEUV zur Anwendung, der eigentlich die Schranken der Personenverkehrsfreiheit regelt. Demnach kann die Dienstleistungsfreiheit innerstaatlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen, eingeschränkt werden.